Algemene voorwaarden Basis Woodflooring Designs GmbH

1. ALGEMENE VERKOOPSVOORWAARDEN


De overeenkomst komt -al dan niet na een offerte- tot stand na acceptatie van de koper van het aanbod van Basis. Indien de overeenkomst door Basis wordt bevestigd door middel van een orderbevestiging, dan wel indien in de voorgaande offerte daarna is verwezen, zullen deze algemene voorwaarden, zulks met uitsluiting van alle door de koper gehanteerde voorwaarden, van toepassing zijn. De koper wordt geacht met deze voorwaarden en het gestelde in de orderbevestiging in te stemmen, indien de koper niet binnen 2 dagen na ontvangst van de orderbevestiging bij Basis reclameert. Indien geen orderbevestiging is verzonden, gaat de termijn van 2 dagen in vanaf de datum tot totstandkoming van de overeenkomst, indien de koper anderszins op de hoogte is van de leveringsvoorwaarden van Basis.


2. OFFERTES


2.1 Aanbiedingen door of namens Basis verstrekt zijn vrijblijvend.

2.2 Offertes gelden als aangenomen, indien de aanvaarding hiervan door de koper schriftelijk wordt bevestigd.


3. LEVERTIJDEN


3.1 Levering van de waren geschiedt volgens de leveringstijden die op de offerte zijn aangegeven. Magazijngoederen worden tussen ??????????? en ?????? werkdagen in Europa geleverd.

3.2 De door Basis opgegeven levertijden gelden vanaf het moment van totstandkoming van de overeenkomst dan wel,indien Basis van de afnemer cq derden een zekerheid vooraf verlangt,vanaf het moment van ontvangst daarvan en zijn nimmer te beschouwen als fatale termijn.

3.3 Overschrijding van de levertijd door welke oorzaak ook,verplicht Basis jegens de afnemer cq derden nimmer tot vergoeding van schade door de afnemer cq derden geleden, tenzij de overschrijding is ontstaan door opzet of grove schuld van Basis.

3.4 Evenmin krijgt de afnemer cq derden door overschrijding van levertijd enig recht tot ontbinding van de overeenkomst,tenzij echter een zeer aanmerkelijke overschrijding van de levertijd mocht plaatsvinden zal de afnemer cq derden, na Basis in gebreke te hebben gesteld en alsnog een redelijke termijn te hebben gegund om de overeenkomst na te komen,gerechtigd zijn de overeenkomst te ontbinden. Ontbinding geeft derden cq afnemer geen recht op schade vergoeding jegens Basis.



4.EIGENDOMSVOORBEHOUD


4.1 De verkoper behoudt zich het eigendomsrecht van de aan de koper afgeleverde goederen voor, totdat zijn vorderingen op de koper uit welke hoofde dan ook, geheel zijn voldaan.

4.2 Zolang de eigendom der goederen niet op de koper is overgegaan, mag deze de goederen niet verpanden, in eigendom overdragen of aan derden enig ander recht daarop verlenen.


4.3 Der Käufer tritt schon jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des dann noch ausstehenden Kaufpreises an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zum Einen verpflichtet seine Abnehmer beim

Weiterverkaufsabschluss von der Abtretung zu informieren und zum Anderen Name und Anschrift des Abnehmers sowie die Höhe seiner Forderung gegen diesen dem Verkäufer sofort schriftlich bekannt zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, von der Abtretung jederzeit Gebrauch zu machen und die Forderung auch selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

4.4 De koper is gehouden de onder eigendomsvoorbehoud afgeleverde goederen met de nodige zorgvuldigheid en als herkenbaar eigendom van de verkoper te bewaren. Bij overtreding van de bovenstaande bepalingen wordt de koopprijs, ongeacht andersluidend beding, terstond ten volle opeisbaar.


5. BETALINGEN


5.1 De door Basis gegeven prijzen zijn netto prijzen en exclusief BTW, verpakking inbegrepen en levering exclusief.


5.2 De verzendkosten gelden voor levering tot aan de huisdeur. Voor eventuele opgelopene schade bij levering is BASIS nicht aansprakelijk

5.3.Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
5.4. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. § 353 HGB bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.4. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist oder der Käufer eine geringere Belastung. § 353 HGB bleibt unberührt. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
5.5. Wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen darf die Zahlung nur in angemessenem Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Handwerkskammer bzw. Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Ein Anerkenntnis des Verkäufers, insbesondere über Bestehen und Umfang eines Mangels, ist hiermit nicht verbunden.
5.6. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verkäufer anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen zulässig

6. EIGENSCHAFTEN DES HOLZES
6.1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
6.2. Die Bandbreite von natürlichen Farb- Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
6.3. Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuhole
7. ANSPRÜCHE DES KÄUFERS WEGEN EINES MANGELS
7.1. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer.
7.2. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.
7.3. Aufgrund öffentlicher Äußerungen durch den Verkäufer, den Hersteller oder dessen Gehilfen haftet der Verkäufer nicht, wenn er die Äußerung nicht kannte und nicht kennen mußte, die Aussage im Zeitpunkt der Kaufentscheidung bereits berichtigt war oder wenn und soweit der Käufer nicht nachweisen kann, daß die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflußt hat.
7.4. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Sache nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Fehler in Kürze von selbst verschwindet oder vom Käufer selbst mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.
7.5. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgte.
7.6. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, erfolgt diese nach Wahl des Verkäufers durch Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nachbesserung Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.
7.7. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt, soweit nicht nach Ziffer 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung) ausgeschlossen.
7.8. Alle Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist.
7.9. Die Rechte des Käufers aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
8.1. Die Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, oder er für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einzustehen hat sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.
8.2. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffbauwerkes oder Luftfahrzeuges entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 9.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3 – 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solang der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines Insolvenzverfahrens gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10. Übersteigt der (Nominal-) Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um Anund Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
10. BAULEISTUNGEN
10.1 Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluß gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
10.2. Bei Auftragserteilung von Bauleistung durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteile bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB, Teil B, vor Vertragsschluss.
11. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.
11.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN–Kaufrechts.
Stand Juli 2006